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Informationspflichten nach § 5 Abs. 2 und 4 EWSG

Entlastung von Kosten für Erdgas und Wärme im Dezember 2022

Sehr geehrte Mitglieder, sehr geehrte Mieter,

die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichtes der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG)“ verabschiedet, das am 19. November 2022 in Kraft getreten ist.

Das Gesetz regelt die einmalige Entlastung von Kosten für Erdgas und Wärme. Diese Entlastung ist aus Mitteln des Bundes finanziert.

Das Wärmeversorgungsunternehmen, die Stadtwerke Hennigsdorf GmbH, hat auf seiner Internetseite
unter folgendem Link über seine sich aus § 4 Abs. 1 EWSG ergebene Entlastungsverpflichtung informiert:
https://swh-online.de/aktuell/nachrichten2/259-entlastung-von-w%C3%A4rmekundinnen-und-kunden

Die Höhe der Entlastung gegenüber den Kunden beträgt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EWSG 100 % + 20 % des Betrages der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. Die endgültige Entlastung geben wir mit der Abrechnung der warmen Betriebskosten für die Abrechnungsperiode 2022 an Sie weiter. Dieser Betrag wird in der Abrechnung, die Sie im Jahr 2023 erhalten, gesondert ausgewiesen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat unter nachfolgendem Link weitere Informationen für Mieterinnen und Mieter zum Dezember-Abschlag für Gas und Wärme bereitgestellt:   https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Module/entscheidungsfinder-gas-abschlag-dezember/entscheidungsfinder.html

Mit freundlichen Grüßen

Wohnungsgenossenschaft
„Einheit“ Hennigsdorf eG

 

Haase                          Sperber
Vorstand                    Vorstand

 

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